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V e r e i n s s a t z u n g

Schachfreunde Burg von 1966 e.V.

 

§ 1 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachspiels. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Landessportverbandes und des Landesschachverbandes. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch vereinsinterne Meisterschaften, Beteiligung an Wettkämpfen und Förderung der Jugend.

Der Verein bezweckt die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung der Aufgaben der freien Jugendhilfe und strebt die Verwirklichung der in den Richtlinien des Landesjugendamtes vom 07.12.78 unter Ziffer 3 (5) c) geforderten Bedingungen an.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

Der Verein heißt "Schachfreunde Burg von 1966 e.V." mit dem Sitz in Burg (Dithm.). Geschäftsjahr ist das Kalendarjahr.

 

§ 3 Mitgliedschaft, Beitrag

 

Mitglied kann jeder gut beleumundete Schachfreund werden. Der Verein besteht aus

a) Ehrenmitgliedern

b) aktiven Mitgliedern

c) jugendlichen Mitgliedern

d) passiven Mitgliedern

 

Es sind regelmäßig Beiträge zu entrichten. Über Höhe und Zahlungsweise entscheidet die Mitgliederversammlung, über Anträge einer Beitragsermäßigung aus persönlichen Gründen entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder, sowie jugendliche Mitglieder ab 14 Jahren, haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die passiven Mitglieder erhalten dieses Recht erst nach zweijähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit. Über die aktive Mitgliedschaft entscheidet im Zweifelsfall der Turnierleiter.

Alle Mitglieder haben das Recht der Benutzung des Spielraumes im Rahmen der Spielordnung. Alle Mitglieder haben das Recht, zweckdienliche Anträge an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung vorzubringen. Alle Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,

c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Sie bedarf der Bestätigung auf der nächsten Vorstandssitzung. Der Antragsteller wird beitragspflichtig mit dem auf die Antragsstellung folgenden Monatsersten. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,

b) durch Austritt. Der Austritt muss mindestens 1/4 Jahr vorher schriftlich erklärt werden,

c) durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen

  1. nach 3-monatigem Beitragsrückstand trotz Mahnung,
  2. bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
  3. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
  4. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

 

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Beschluss kann nur von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

a) DER VORSTAND

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie dem Kassenwart, dem Turnierleiter, dem Jugendwart und dem Schriftführer. Für weitere Funktionen kann die Mitgiederversammlung zusätzliche Vorstandsmitglieder wählen. Die Vorstandsmitglieder sind jedes Jahr auf der Mitgliederversammlung neu zu wählen bzw. zu bestätigen. Bis zur Bildung eines neuen Vorstandes bleibt der alte im Amt. Auf Antrag muss die Wahl geheim durchgeführt werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Verein in Rechtsgeschäften. Er kann dieses Recht im Einzelfall auf andere Mitglieder übertragen.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

 

b) DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Monat des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung ist mindestens 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung vorzunehmen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich verlangen. Der Vorstand kann für besondere Entscheidungen außerordentliche Mitgliederversammlung fasst ihre Entschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Anträge an die Mitgliederversammlung zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens drei Tage vorher schriftlich einzureichen.

 

§ 7 Beurkundung

 

Die Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 8 Satzungsänderung

 

Eine Satzungsänderung verlangt eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Burg (Dithm.), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzung tritt am 28.02.1987 in Kraft. Gleichzeitig erlischt die Satzung vom 12.01.1980.

 

Burg (Dithm.) den 28.02.1987